D.I.B. Deutsche Insolvenz- und Schuldnerberatung e.V.

als geeignete Stelle im Verbaucherinsolvenzverfahren i.S. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO staatlich anerkannt*
gemeinnütziger Verein i.S. §§ 51 ff. AO**

In der Pfändungstabelle sind die Pfändungsgrenzen für das persönliche monatliche Arbeits- oder Sozialeinkommen festgelegt. Die aufgeführten Beträge darf ein Schuldner trotz einer Pfändung behalten, sodass diesem und seinen Angehörigen ein Existenzminimum zum Leben zur Verfügung steht (Miete, Essen, Strom etc.).

Diese amtlich festgelegte Pfändungstabelle wird an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst. Die aktuelle Anpassung erfolgte am 1. Juli 2022, die nächste erfolgt im Juli 2023.

Die betreffenden Beträge sind von der Anzahl der Familienangehörigen, denen der Schuldner Unterhalt leisten muss (und auch tatsächlich leistet) abhängig. Dabei gibt es (bei ledigen ohne Kinder bis zu einem Einkommen von 1.339,99 Euro monatlich) einen bestimmten Pfändungsfreibetrag.

Liegt das Arbeitseinkommen über diesem Pfändungsfreibetrag, wird der darüber liegende Teil bis zu einer bestimmten Höhe zwischen Gläubiger und Schuldner geteilt. Damit soll der Schuldner motiviert werden, sich um mehr Einkommen zu bemühen.

Nettolohn monatl. Pfändbarer Betrag nach Anzahl unterhaltspfl. Personen
von € bis € 0 Pers. 1 Pers. 2 Pers. 3 Pers. 4 Pers. 5 Pers.


Alles was der Schuldner über der Einkommensobergrenze von 4.077,42 Euro verdient, wird komplett an den Gläubiger abgeführt!


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