D.I.B. Deutsche Insolvenz- und Schuldnerberatung e.V.

als geeignete Stelle im Verbaucherinsolvenzverfahren i.S. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO staatlich anerkannt*
gemeinnütziger Verein i.S. §§ 51 ff. AO**

In der Pfändungstabelle sind die Pfändungsgrenzen für das persönliche monatliche Arbeits- oder Sozialeinkommen festgelegt. Die aufgeführten Beträge darf ein Schuldner trotz einer Pfändung behalten, sodass diesem und seinen Angehörigen ein Existenzminimum zum Leben zur Verfügung steht (Miete, Essen, Strom etc.).

Diese amtlich festgelegte Pfändungstabelle wird an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst. Die aktuelle Anpassung erfolgte am 1. Juli 2023, die nächste erfolgt im Juli 2024

Die betreffenden Beträge sind von der Anzahl der Familienangehörigen, denen der Schuldner Unterhalt leisten muss (und auch tatsächlich leistet) abhängig. Dabei gibt es (bei ledigen ohne Kinder bis zu einem Einkommen von 1.409,99 Euro monatlich) einen bestimmten Pfändungsfreibetrag.

Liegt das Arbeitseinkommen über diesem Pfändungsfreibetrag, wird der darüber liegende Teil bis zu einer bestimmten Höhe zwischen Gläubiger und Schuldner geteilt. Damit soll der Schuldner motiviert werden, sich um mehr Einkommen zu bemühen.

Nettolohn monatl. Pfändbarer Betrag nach Anzahl unterhaltspfl. Personen
von € bis € 0 Pers. 1 Pers. 2 Pers. 3 Pers. 4 Pers. 5 Pers.


Maßgeblich ist nicht das Nettoeinkommen, also der auf der Lohn-/Gehaltsabrechnung aufgeführte Nettobetrag (Auszahlungsbetrag), sondern das bereinigte Nettoeinkommen.
Dieser Netto-(Auszahlungs-)betrag ist noch um beispielsweise die Hälfte der Überstundenvergütung, Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu kürzen. Bei der Ermittlung des pfändbaren Nettoeinkommens sind zudem Arbeitsgeberzulagen sowie Vermögenswirksame Leistungen (VWL) in Abzug zu bringen.

Alles was der Schuldner über der Einkommensobergrenze von 4.298,81 Euro verdient, wird komplett an den Gläubiger abgeführt!


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