D.I.B. Deutsche Insolvenz- und Schuldnerberatung e.V.

als geeignete Stelle im Verbaucherinsolvenzverfahren i.S. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO staatlich anerkannt*
gemeinnütziger Verein i.S. §§ 51 ff. AO**

Beratungshilfeschein

Für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes gibt es bei persönlicher Bedürftigkeit die Möglichkeit, sich vom Amtsgericht des Wohnsitzes einen so genannten Beratungshilfeschein erteilen zu lassen. Es sind dann noch 20 € Eigenanteil zu leisten, im Übrigen kann der Anwalt (bei reduzierten Gebühren) mit der Landeskasse abrechnen.

Was müssen Sie tun?

Bevor Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen müssen Sie zum Amtsgericht gehen, zumindest den ALG II - Bescheid(alternativ einen anderen Einkommensnachweis), den Mietvertrag und einen aktuellen Kontoauszug (idealer Weise die letzten 4 Wochen) mitnehmen und der/ dem zuständigen Rechtspfleger/in ihr Problem erklären.

Wenn es um Probleme mit einer Behörde ( Agentur für Arbeit, Jugendamt, Amt für Grundsicherung, Landkreis etc.) geht, müssen Sie zuerst bei dieser vorstellig werden, um das Problem zu lösen. Wenn die Behörde ablehnt bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung. Diese legen Sie dann dem/ der Rechtspfleger/in vor.
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Basiskonto

Seit dem 19. Juni 2016 hat jeder Verbraucher in Deutschland, unabhängig von seiner Bonität, das Recht auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen, das sogenannte Basiskonto.
Das bestimmt das neue Zahlungskontengesetz (ZKG), welches die europäische Zahlungskontenrichtlinie in deutsches Recht umsetzt.

Einen Anspruch auf das Basiskonto hat jeder Verbraucher, der sich rechtmäßig in der Europäischen Union (EU) aufhält.
Dazu zählen auch

  • Menschen ohne festen Wohnsitz,
  • Asylsuchende,
  • sowie geduldete Personen, also Menschen ohne Aufenthaltstitel, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können.
Ziel des Basiskontos ist es, allen Verbrauchern die vollständige Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben zu ermöglichen.

Das Gesetz verpflichtet jedes Geldinstitut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet, Basiskontoverträge abzuschließen. Die Banken müssen somit allen Berechtigten, die ein Basiskonto beantragen, ein solches innerhalb von zehn Geschäftstagen anbieten.

Für den Antrag müssen die Institute dem Verbraucher unentgeltlich ein Formular zur Verfügung zu stellen, das gesetzlich vorgegeben und auch auf der Internetseite der Institute und der BaFin abrufbar ist.

Nur unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Banken ein Basiskonto kündigen oder von vornherein verweigern.
So können sie die Kontoführung zum Beispiel ablehnen,

  • wenn der Verbraucher bereits bei einem anderen Kreditinstitut in Deutschland ein nutzbares Zahlungskonto hat;
  • wenn der Verbraucher innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung wegen einer Straftat gegen die Bank, gegen einen ihrer Mitarbeiter oder Kunden verurteilt worden ist;
  • wenn das Institut einem Verbraucher das Basiskonto gekündigt hat, weil er dieses vorsätzlich für illegale Zwecke genutzt hat oder
  • wenn Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verlangen, dass ein Institut die Kontoeröffnung ablehnt.
Zahlungsdienstleister müssen die Verbraucher seit dem 18. September 2016, auf Wunsch, bei einem Kontowechsel unterstützen.

(Quelle: BaFin, 2017)

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P- Konto

Beim Pfändungsschutzkonto (P-Konto) handelt es sich nicht um eine besondere Form eines Kontos. Das P-Konto ist vielmehr ein normales Girokonto, das aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen Bank und Kunde als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Bankkunden, die von einer Pfändungsmaßnahme betroffen sind, können damit auf unbürokratische Weise über den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte verfügen.

Früher führte eine Kontenpfändung dazu, dass das Konto vollständig blockiert wurde. Regelmäßige Zahlungsvorgänge konnten dann nicht mehr über das Konto abgewickelt werden.

Um Schuldner nicht mehr vom unbaren Zahlungsverkehr auszuschließen, wurde das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes erlassen, das am 1. Juli 2010 in Kraft trat. Es schuf die Möglichkeit, ein bestehendes Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln.
Dieser gesetzliche Anspruch wurde in § 850k Absatz 7 der Zivilprozessordnung (ZPO) verankert. Danach kann jede natürliche Person von ihrem Kreditinstitut verlangen, ein bestehendes Konto in ein P-Konto umzuwandeln.

Das heißt, auch Sozialleistungen sind nur noch unpfändbar, wenn sie auf dem P-Konto eingehen!

Beträge unterfallen spätestens zwei Monate nach Zahlungseingang der Pfändung, wenn sie auf dem Konto verbleiben. Das Pfändungsschutzkonto dient nicht dazu, Gelder anzusparen.

Der Grundfreibetrag beträgt aktuell 1.410,00 Euro im Kalendermonat. Dieser kann je nach Lebenssituation des Schuldners erhöht werden. Bei einer unterhaltsberechtigten Person erhöht sich der Freibetrag um weitere 527,76 Euro und für jede weitere Person nochmals um 294,02 Euro. Die Höhe der betreffenden Beträge wird jährlich, jeweils zum 01.07., an die Entwicklung der Nettolöhne angepasst.
Unpfändbar sind auch Sozialleistungen und Kindergeld, sofern diese auf dem betreffenden Konto eingehen.

Die von den kontoführenden Kreditinstitute geforderten Bescheinigungen, werden nur durch bestimmte Stellen, wie Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Rechtsanwälte und staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen, ausgestellt.

Die Einrichtung eines P-Kontos wird der Schufa gemeldet und soll keine Auswirkung auf die Bonität des Kontoinhabers haben.
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Kontopfändung

Kontopfändung ist im deutschen Recht die Beschlagnahme eines Bankkontos des Schuldners (Kontoinhabers) im Rahmen der Zwangsvollstreckung durch einen gerichtlich erwirkten Pfändungsbeschluss nach § 829 ZPO (meistens in Verbindung mit einem Überweisungsbeschluss nach § 835 ZPO), der einem Kreditinstitut (Bank oder Sparkasse) als Drittschuldnerin und dem Schuldner zugestellt werden muss. Insbesondere können Girokonten, aber auch Bankguthaben in Form von Spar- und Termineinlagen Gegenstand einer Kontopfändung sein.

Die Kontopfändung ist eine Unterart der Zwangsvollstreckung in Forderungen und sonstige Vermögensrechte. Soweit Konten bei Kreditinstituten pfändbare Teile aufweisen, können diese gepfändet werden durch

  • einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (abgekürzt: PfÜB)
    Mit der Zustellung des PfÜB an die Bank wird die Kontopfändung rechtswirksam;
  • oder
  • behördliche Pfändungs- und Einziehungsverfügung . Mit der Zustellung der Einziehungsverfügung an die Bank wird die Pfändung bewirkt.

Für beide Formen gelten Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis § 852 der ZPO (gemäß § 319 AO oder § 5 VwVfG) und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen.
(Quelle: Wikipedia)

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Lohn-/ Gehaltspfändung

Die Lohn- oder Gehaltspfändung ist eines der häufigsten Mittel der Zwangsvollstreckung. Denn das Arbeitseinkommen stellt bei vielen Schuldnern die einzige Einkommens- oder Vermögensquelle dar. Außerdem ist relativ leicht festzustellen, ob Lohnforderungen bestehen.

Bei der Pfändung von Lohn oder Gehalt bleibt dem Schuldner ein bestimmtes Mindesteinkommen.
Der Gläubiger setzt mittels der Lohn-/Gehaltspfändung direkt beim Arbeitgeber an. Geregelt ist die Lohnpfändung in § 840 der Zivilprozessordnung (ZPO). Daraus ergibt sich, dass die Pfändung von Lohn und Gehalt direkt beim Arbeitgeber erfolgen darf.

Der Arbeitgeber des Schuldners wird zum Drittschuldner des Gläubigers. Damit kann dieser gleich an der Quelle des Einkommens an sein Geld kommen.
Denn wenn Lohn beziehungsweise Gehalt des Schuldners gepfändet wird, überweist der Arbeitgeber nur noch die nicht pfändbaren Einkommensbestandteile auf das Konto des Schuldners.

Der Arbeitgeber hat den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners korrekt zu berechnen. Setzt der Arbeitgeber den pfändbaren Teil zu hoch an, macht er sich gegenüber dem Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig. Überweist er dem Gläubiger einen zu niedrigen Betrag, kann dieser von ihm Schadenersatz verlangen.

Die Pfändung von Lohn-, Gehalts- und ähnlichen Forderungen ist aus sozialen Gründen auf den pfändbaren Teil der Bezüge beschränkt. Die Höhe der Pfändungsfreigrenze, also der Betrag, der nicht gepfändet werden darf, hängt von den Unterhaltspflichten des Schuldners ab. § 850c ZPO bestimmt die Höhe des pfändbaren Betrags und enthält als Anlage die Lohnpfändungstabelle/Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen.

Diese Schuldnerschutzvorschrift dient dazu, einen angemessenen Ausgleich zu gewährleisten zwischen den Interessen des Gläubigers am Zugriff auf das Einkommen des Schuldners und dessen Existenzsicherung sowie der Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtungen.

Geld- und Naturalleistungen, die der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen erhält, sind zusammenzurechnen (§ 850e ZPO). Erhält ein Schuldner zum Beispiel freie Unterkunft und Verpflegung oder einen Dienstwagen zur privaten Nutzung, ist damit ein Teil seines unpfändbaren Einkommens schon in Naturalleistungen vorhanden.

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Pfändungsfreigrenze

Der Gesetzgeber hat vorgesorgt, dass Schuldner bei Pfändungen von ihren Gläubigern nicht "kahlgepfändet" werden.
Daher werden Pfändungsgrenzen für das persönliche monatliche Arbeits- oder Sozialeinkommen festgesetzt. Diese Beträge darf der Schuldner trotz Pfändung behalten, sofern er kein sonstiges Vermögen mehr besitzt. Sie sollen dem Schuldner und - bei Unterhaltspflicht - auch seinen Angehörigen ein Existenzminimum sichern.

Die Pfändungsfreigrenzen sind von der Anzahl der unterhaltspflichtigen Familienangehörigen abhängig. Bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe gibt es zunächst den Pfändungsfreibetrag.

Was beim Arbeitseinkommen über diesem Pfändungsfreibetrag liegt, wird zunächst bis zu einer bestimmten Höhe zwischen Gläubiger und Schuldner aufgeteilt. So soll der Schuldner motiviert werden, mehr Einkommen zu erzielen. Davon profitieren beide, der Schuldner und die Gläubiger.
Über der Einkommensobergrenze wird der volle Mehrbetrag an die Gläubiger abgeführt, bis deren Forderungen ausgeglichen sind.

Die amtlich über die Pfändungstabelle festgesetzten Pfändungsgrenzen werden jährlich, jeweils zum 01.07., an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst.

Hinweis: Bei Lohn- und Gehaltspfändungen sind einige Zusatzvergütungen und Vorsorgebeiträge zusätzlich nicht pfändbar.

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Mehrbedarf

Falls das nach der Pfändung verbleibende Resteinkommen den notwendigen Lebensunterhalt des Schuldners nicht deckt, kann dieser beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Heraufsetzung des unpfändbaren Betrags stellen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn der Schuldner besonders hohe Unterhaltspflichten zu erfüllen hat oder wenn er aus persönlichen oder beruflichen Gründen besondere Bedürfnisse, zum Beispiel erhöhte Kosten infolge einer Krankheit, nachweisen kann und überwiegende Belange des Gläubigers dem nicht entgegenstehen (§ 850f ZPO).

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Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB oder PfÜ) ist in Deutschland ein Rechtsinstitut der Zwangsvollstreckung im Zivilprozessrecht. Er wird auf Antrag vom Amtsgericht als Vollstreckungsgericht erlassen. Im öffentlichen Recht können Behörden für öffentlich-rechtliche Forderungen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen selbst, d. h. ohne Anrufung des Gerichts erlassen.

Die Pfändung bewirkt die Beschlagnahme der gepfändeten Forderung durch Schaffung eines Pfandrechts. Damit der Gläubiger seine Forderung auch realisieren (d. h. in Geld verwandeln) kann, wird ihm die beschlagnahmte Forderung zur Einziehung überwiesen (darum: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, § 829 ZPO). Erst durch den Überweisungsbeschluss kann der Gläubiger seine Forderung befriedigen.

Überwiegend werden Geldforderungen des Schuldners gegenüber einem Dritten, dem sogenannten Drittschuldner, gepfändet. Dieser Drittschuldner kann z. B. der Arbeitgeber des Schuldners sein, gegen den dieser einen Anspruch auf Zahlung des Lohnes oder Gehaltes hat. Aber auch sonstige Ansprüche, beispielsweise der Anspruch auf Herausgabe einer bestimmten Sache, unterliegen der Pfändung, führen oftmals aber nicht zur Befriedigung des Gläubigers. Mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner wird die Pfändung wirksam.

Bei einem Kreditinstitut gepfändete Guthaben einer natürlichen Person dürfen erst vier Wochen nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner zu Gunsten des Gläubigers vom Institut geleistet werden, damit der Schuldner gegebenenfalls noch rechtzeitig die gerichtliche Freigabe von unpfändbaren Lohneingängen beantragen kann.

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Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen

Sofern Unterhaltsberechtigte oder das Jugendamt die Vollstreckung aufgrund ausstehender Unterhaltsforderungen betreibt, finden die Pfändungsfreigrenzen der Zivilprozessordnung gemäß § 850d ZPO keine Anwendung.

Wird eine Pfändung aufgrund von Unterhalts­an­sprüchen durchgeführt, wird nicht wie im Regelfall die Pfändungstabelle zur Bemessung der Pfändungsfreigrenze herangezogen. Statt­dessen bestimmt das zu­ständige Voll­streckungs­gericht die Summe, die dem Zahlungs­säumigen für den Lebens­unterhalt im Monat zur Ver­fügung steht. Dies muss mindes­tens so viel sein, wie der Betrag, der durch Sozial­hilfe bzw. Arbeits­losengeld II erreicht werden würde.

Hinweis: Eine Pfändung von Unterhalt geht dabei über die Pfändungsfreigrenze hinaus. Das bedeutet neben dem Nettoeinkommen können auch Nebeneinkünfte, Arbeitslosengeld und zum Teil sogar Sozialhilfe gepfändet werden.

Hat ein Gericht oder das Jugendamt bei Ihnen Unterhalts­pflicht festgestellt, müssen Sie zwingend die Zahlungen an das unterhalts­berechtigte Kind bzw. Ihre ehemalige Partnerin oder Ihren ehemaligen Partner, wo das Kind lebt, in der festgelegten Höhe leisten.

Dazu gehört auch, dass Sie alles dafür tun, Ihrer Unterhalts­pflicht nachzukommen. Können Sie die Zahlungen zum Beispiel aufgrund von fehlender Arbeit nicht leisten, müssen Sie dem Gericht oder Jugend­amt sämtliche Bemühungen, Arbeit zu finden, nachweisen.

Vergessen Sie nicht, dass es bei der Zahlung von Unterhalt nicht um Ihren ehemaligen Partner oder Ihre ehemalige Partnerin geht, sondern um Ihr Kind!

Ist Ihr eigener Lebens­unterhalt gesichert, kommen Sie unbedingt direkt Ihrer Unter­halts­pflicht nach.

Hinweis: Der Empfänger von Unterhalt (oder die empfangs­berechtigte Person) kann auf zukünftigen Unterhalt nicht ver­zichten. Ein solcher Verzicht wäre un­wirksam (§ 1614 Abs. 1 BGB) und der Unter­haltsver­pflichtete kann sich nicht darauf berufen.

Welche Höhe an Unterhalt angemessen ist, zeigt Ihnen die Düsseldorfer Tabelle.

Eine Pfändung von Unterhalt bei der Person, die die Zahlung für das unterhalts­berechtigte minderjährige Kind erhält, würde bedeuten, dem Kind das zu nehmen, was ihm zusteht.
Genau aus diesem Grund zählt Kindesunterhalt nicht zum Einkommen und ist somit nicht pfändbar - ebenso wenig wie Kindergeld.

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nach § 850a ZPO unpfändbare Bezüge:

Bestimmte Einkommensbestandteile sind unpfändbar, zum Beispiel Aufwandsentschädigungen, Erziehungsgelder und Studienbeihilfen (§ 850a ZPO).

Andere Bezüge sind nur bedingt pfändbar, beispielsweise unterschiedliche Formen von Renten- und Unterstützungsleistungen (§ 850b ZPO).

Unpfändbar sind

  • die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge;
  • Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
  • Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen;
  • das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial;
  • Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
  • Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro;
  • Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird;
  • Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
  • Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
  • Blindenzulagen.
  • Zur Hälfte unpfändbar sind die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
  • Zu den Aufwandsentschädigungen gehören z. B. Reisekosten, Zehrgelder, Auslagen für Dienstreisen und -gänge einschließlich Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigungen, Umzugskosten, Fehlgeldentschädigungen, Kontoführungsgebühren.

    Auslösungsgelder sind Ersatzleistungen für Aufwendungen, die durch die Arbeit an einem vom Betriebssitz verschiedenen Beschäftigungsort entstehen. Hierunter fallen u. a. Tagegelder, Übernachtungsgelder, Trennungsentschädigung, Fahrtkostenvergütungen oder -zuschuss, Verpflegungskostenzuschüsse, Zuschüsse zur Familienheimfahrt.

    Aufwandsentschädigungen und Auslö­sungsgelder dürfen den Rahmen des Üblichen nicht überschreiten.

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    Kinderfreibetrag

    Der Kinderfreibetrag ist gesetzlich im § 32 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Er wird regelmäßig, auf der Grundlage der Einkommesentwicklung, angepasst.

    Seit dem 01. Januar beziffert er sich auf 8.388 Euro. Dieser Betrag wird aber nicht, wie das Kindergeld, ausgezahlt, sondern im Rahmen der Einkommensteuererklärung von dem zu versteuernden Einkommen des Vorjahres abgezogen.

    Der Sinn dieser Regelung ist, Eltern steuerlich von den Ausgaben, die durch ein Kind anfallen, zu entlasten.

    Der Freibetrag ist von der familiären Situation abhägig.

    Grundsätzlich hat jeder Elternteil des Kindes Anrecht auf den Kinderfreibetrag. Das Anrecht beginnt mit dem Monat der Geburt und besteht bis zur Volljährigkeit des Kindes.

    Ein Anrecht kann aber auch nach dem 18. Genurtstag des Kindes bestehen. Wenn sich das Kind in einem Ausbildungsverhältnis befindet oder ein Studium absolviert, wird der Freibetrag bis zu einem Alter von 25 Jahren berücksichtigt.

    Miteinander verheiratete Eltern bekommen bei einem gemeinsamen Kind den vollen Freibetrag.
    Nicht miteinander verheiratete, getrennt lebende oder geschiedene Eltern erhalten jeweils den halben Freibetrag. Wenn ein Elternteil nachweislich nicht 70 Prozent seiner Unterhaltspflicht erfüllt, kann der andere Elternteil die Übertragung des ganzen Betrags beantragen.
    Verwitwete Elternteile bekommen ab dem Todesmonat den vollen Betrag.
    Bei unbekannten Aufenthalt eines Elternteils, unbekannten Vater oder einem im Ausland lebenden Elternteil bekommt der andere Elternteil den vollen Freibetrag.

    Der Freibetrag gilt auch für adoptierte Kinder und Pflegekinder. Bei Pflegekindern richtet er sich nach dem Betreuungsumfang. Fragen zum Kinderfreibetrag werden ausführlich auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beantwortet.

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    Kinderzuschlag

    Der Kinderzuschlag ist eine Familienleistung, die Familien mit Kindern unter 25 Jahren im Niedrigeinkommensbereich spürbar entlastet und mit der Kinderarmut bekämpft werden soll. Er ist geregelt im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) § 6a

    Zum 1. Januar 2024 wurde der Kinderzuschlag auf bis zu 292 Euro pro Monat und Kind erhöht. Die Leistung wurde außerdem für Alleinerziehende geöffnet, da Einkommen der Kinder - wie beispielsweise Unterhaltsvorschuss - nicht mehr voll, sondern nur noch zu 45 Prozent auf den Kinderzuschlag anzurechnen ist.

    Am 1. Januar 2020 entfiehl die Höchst-Einkommensgrenze, Einkommen der Eltern verringert den Kinderzuschlag in geringerem Maße und es wurde ein erweiterter Zugang zum Kinderzuschlag für Familien, die keine Leistungen nach dem SGB II beziehen, geschaffen.

    Sie erhalten immer den vollen Monatsbetrag, auch wenn Ihr Anspruch auf diese Leistungen nur am letzten Tag des Monats erfüllt ist.
    Zum Beispiel: Ihr Kind wurde am 30. März geboren. Sie erhalten für den März den vollen Kinderzuschlag.

    Auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können Sie prüfen, ob sich eine Antragstellung für Sie lohnt.
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    Elterngeld und ElterngeldPlus

    Das Elterngeld fängt fehlendes Einkommen auf, wenn Eltern nach der Geburt für ihr Kind da sein wollen und deshalb ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken. Den Eltern stehen gemeinsam insgesamt 14 Monate zu, wenn sich beide an der Betreuung beteiligen und den Eltern dadurch Einkommen wegfällt. Sie können die Monate frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen.

    Auch getrennt lebenden Elternteilen steht das Elterngeld zur Verfügung. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.

    Das ElterngeldPlus stärkt die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und erkennt insbesondere die Pläne derjenigen an, die schon während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Mütter und Väter haben damit die Möglichkeit, länger als bisher Elterngeld in Anspruch zu nehmen. Sie bekommen doppelt so lange Elterngeld (in maximal halber Höhe) und können so ihr Elterngeldbudget besser ausschöpfen. Aus einem bisherigen Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate.

    Eltern, die sich für ein partnerschaftliches Zeitarrangement entscheiden, erhalten einen Partnerschaftsbonus: Sie bekommen 4 zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, wenn sie in dieser Zeit gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten. Dies gilt auch für getrennt erziehende Eltern, die als Eltern gemeinsam in Teilzeit gehen. Alleinerziehenden steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu.

    Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am monatlich verfügbaren Nettoeinkommen, das der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes hatte und das nach der Geburt wegfällt. Eltern mit höheren Einkommen erhalten 65 Prozent, Eltern mit niedrigeren Einkommen bis zu 100 Prozent dieses Voreinkommens.

    Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro (150 Euro bei ElterngeldPlus) und höchstens 1800 Euro (900 Euro bei ElterngeldPlus) monatlich. Das Mindestelterngeld von 300 Euro erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten, etwa auch Studierende, Hausfrauen oder Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben.

    Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern profitieren vom sogenannten Geschwisterbonus: Sie erhalten einen Zuschlag von 10 Prozent des sonst zustehenden Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro (37,50 Euro bei ElterngeldPlus). Bei Mehrlingsgeburten wird ein Mehrlingszuschlag von 300 Euro (150 Euro bei ElterngeldPlus) für jedes weitere neugeborene Kind gezahlt.

    Hinweis: Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet - dies betrifft auch den Mindestbetrag von 300 Euro.

    Es gibt aber eine Ausnahme: Alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes beziehungsweise ihrer Mehrlingskinder erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Dieser Freibetrag liegt je nach Verdienst bei höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe steht das Elterngeld damit zusätzlich zur Verfügung.

    Alle Fragen zum Elterngeld werden im Portal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ausführlich beantwortet.
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